Vorschriften für den Bau und Betrieb von Seilbahnen
(BOSeil)


B. Bauvorschriften

§ 17

Änderungen und Umbauten

Änderungen und Umbauten bestehender Anlagen und Fahrzeuge bedürfen der Genehmigung, soweit diese Vorschriften oder der Inhalt der Genehmigung berührt werden.

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